Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Gottfried-Benn-Gesellschaft e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Bremen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, ist Bremen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Die Gottfried-Benn-Gesellschaft mit Sitz in Bremen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Tatsache, dass die Gottfried-Benn-Gesellschaft sich zur Aufgabe gemacht hat, das Werk Gottfried Benns zu fördern und zu dessen internationaler Anerkennung beizutragen. Dabei soll das Interesse auch die historischen und literarischen Einflüsse einbeziehen sowie die persönlichen Beziehungen, die Benns Biographie bestimmt haben. Hier ist in erster Linie an den Bremer Kaufmann Dr. Friedrich Wilhelm Oelze zu denken. Durch geeignete Veranstaltungen fördert die Gottfried-Benn-Gesellschaft insbesondere die Anteilnahme an den Werken der expressionistischen Künstler und der Künstler während der Schaffenszeit Benns (1910-1956), insbesondere Gottfried Benns und Friedrich Wilhelm Oelzes. Die Gottfried-Benn-Gesellschaft ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft, Beitragszahlungen

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt; dem Vorstand steht die Entscheidung zu. Im Falle einer Ablehnung ist der Betroffene berechtigt, die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu verlangen. Auf dieses Recht ist der Betroffene schriftlich hinzuweisen. Die Höhe der Beiträge wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von Beiträgen befreit. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 01. März eines jeden Jahres fällig.

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, dessen Erklärung dem Vorstand mindestens 8 Wochen vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein muss,
  3. durch Ausschluss aus wichtigen Gründen auf Beschluss des Vorstandes.

 

§ 5 Organe des Vereins

Der Verein wird von folgenden Organen verwaltet:
• Vorstand
• Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
• dem Ersten Vorsitzenden,
• dem Zweiten Vorsitzenden,
• einem Geschäftsführer,
• einem Schriftführer,
• einem Schatzmeister,
• einem Wissenschaftlichen Beirat.

Jedes Mitglied des Vorstandes wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, wird das freigewordene Amt bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Wahl neubesetzt. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam. Im Verhinderungsfall eines der beiden tritt an seine Stelle der Geschäftsführer oder der Schatzmeister. Der Grund der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

 

§ 7 Kassenprüfung

Von der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen hat unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Die Einladung erfolgt durch einen einfachen Brief. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
2. Entlastung des gesamten Vorstandes
3. Wahl des neuen Vorstandes
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Jede Änderung der Satzung
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Auflösung des Vereins

Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Alle Versammlungsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Erste Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist eine vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Else Lasker-Schüler-Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.